Goldener Violinschlüssel


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Wahlreglement

Info

Wahlreglement: Ausgabe 2005

Der besseren Leserlichkeit des Textes wegen wird ausschliesslich die männliche Form verwendet. Selbstverständlich sind
dabei immer auch die weiblichen Formen mitgemeint.

Nomination der Kandidaten
Art. 1
Alle interessierten Kreise, insbesondere die im Bereiche der klingenden Folklore tätigen Verbände und Vereine, aber auch
die Mitglieder des Vereins Goldener Violinschlüssel sind berechtigt, Kandidatenvorschläge zu unterbreiten. Eine Wegleitung
regelt die Einzelheiten. Der Vorstand führt eine als vertraulich klassierte Liste der vorgeschlagenen Personen.

Art. 2
Der Vorstand bereinigt einmal jährlich die Liste potentieller Kandidaten und wählt daraus zuhanden des erweiterten Vorstandes
jeweils im Sommer mindestens drei Kandidaten für die Vergabe des Goldenen Violinschlüssels des Folgejahres aus. Gleichzeitig werden Ersatzkandidaten bestimmt. Der Vorstand strebt für seine Beschlüsse Einstimmigkeit an. Kommt diese nicht zustande so werden die Kandidaten des Folgejahres mit Zweidrittelmehrheit bestimmt. Soweit für die Kandidaten noch keine vollständigen
Dossiers bestehen, werden diese bis zur Jahresschlusssitzung erstellt. Kann aus irgendwelchen Gründen ein Kandidatendossier
nicht erstellt werden, und stünden daher dem erweiterten Vorstand nicht mindestens drei Kandidaten zur Auswahl, wird ein
Dossier für einen Ersatzkandidaten erstellt.

Art. 3
Die Dokumentationen über die massgebenden Kandidaturen für die Wahl des Violinschlüsselträgers des Folgejahres werden
dem erweiterten Vorstand in der Regel bis zu den Weihnachtsfeiertagen zugestellt.

Erweiterter Vorstand
Art. 4
Wahlgremium ist gemäss Art. 12 der Statuten der erweiterte Vorstand. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
des Vorstandes und drei der zugewählten Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind.

Art. 5
Den Vorsitz führt der Vereinspräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.
Art. 6
Die Wahlsitzung findet traditionsgemäss im Januar statt.
Wahlprocedere
Art. 7
Zu Beginn der Sitzung erhält jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes die Gelegenheit, sich zu den einzelnen Kandidaturen
zu äussern und seinen bevorzugten Kandidaten zu benennen.

Art. 8
Es werden so viele Wahlgänge durchgeführt, als zur Bestimmung des Violinschlüsselträgers nötig sind.
Art. 9
Pro Wahlgang erstellt jedes Mitglied eine Rangliste der Kandidaten. Der Bestplatzierte erhält dabei so viel Stimmen, wie
Kandidaten in der Auswahl stehen, der Schlechtestplatzierte erhält eine Stimme.

Art. 10
Der Präsident, der Aktuar und mindestens ein zugewähltes Mitglied des erweiterten Vorstandes führen je ein Wahlprotokoll.
Darin werden die Stimmen pro Kandidat und Wahlgang erfasst. Die Richtigkeit des Wahlganges wird über die Gesamtstimmenzahl (Summe der pro Mitglied abzugebenden Stimmen multipliziert mit der Anzahl Sitzungsteilnehmer) überprüft. Stimmt die
Kontrollzahl in der Mehrheit der geführten Wahlprotokolle nicht, ist der Wahlgang zu wiederholen.

Art. 11
Der Kandidat mit den wenigsten Stimmen scheidet aus der Wahl aus.
Art. 12
Nach dem letzten Wahlgang, in welchem nur noch zwei Kandidaten zur Auswahl gestanden haben, hat sich der erweiterte
Vorstand mit einstimmigem Beschluss darauf zu einigen, dass der Kandidat mit der Stimmenmehrheit definitiv zum
Schlüsselträger des laufenden Jahres erkoren wird.

Art. 13
Kommt der einstimmige Beschluss gemäss Art. 12 nicht zustande, ist die Wahl der Generalversammlung zu übertragen.
Zur Wahl stehen die beiden Kandidaten des letzten Wahlganges.

Art. 14
Nicht gewählte Kandidaten bleiben in der Regel auf der Liste der potentiellen Kandidaten.
Art. 15
Der Vereinspräsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident, orientiert unmittelbar im Anschluss an die Sitzung die
gewählte Persönlichkeit und allfällige nominierende(n) Person(en) über die erfolgte Wahl.

Stillschweigen
Art. 16
Alle mit dem Wahlprocedere befassten Personen sind verpflichtet, über Kandidaturen und den Verlauf des Wahlprocederes
absolutes Stillschweigen zu bewahren.

Art. 17
Der Name des gewählten Violinschlüsselträgers darf bis zur Generalversammlung nicht bekannt gemacht werden.
Über Ausnahmen (etwa zur Vorinformation von Medien) entscheidet der Vorstand.

Art. 18
Der gewählte Violinschlüsselträger und seine Nominatoren sind verpflichtet, über die erfolgte Wahl bis zur Generalversammlung ebenfalls absolutes Stillschweigen zu bewahren. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit dies aus organisatorischen Gründen
im Hinblick auf die Vorbereitung der Verleihungsfeier unumgänglich ist, wobei diesfalls die betreffenden Personen ebenfalls
zum Stillschweigen zu verpflichten sind.

Das vorliegende Reglement wurde durch die ordentliche Generalversammlung vom 1. März 2003 in Volketswil genehmigt
und tritt sofort in Kraft.


Die durch die ordentliche Generalversammlung vom 5. März 2005 in Weinfelden beschlossenen Änderungen treten sofort
in Kraft.

Weinfelden, 5. März 2005

6. März 2005/rzw

Der Präsident:
Dr. Rolf Zwahlen

Der Aktuar:
Hans-Peter Trefalt

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