Goldener Violinschlüssel


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Statuten

Info

Statuten März 2003

Der besseren Leserlichkeit des Textes wegen wird ausschliesslich die männliche Form verwendet.
Selbstverständlich sind dabei immer auch die weiblichen Formen mitgemeint.
Name, Sitz und Zweck
1. Unter dem Namen Goldener Violinschlüssel besteht mit Sitz in Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
2. Der Verein Goldener Violinschlüssel hat grundsätzlich den Zweck,die SchweizerischeFolklore (Jodeln,
Alphornblasen, Fahnenschwingen, Volkstanz), den Chorgesang sowie die Blas- und Instrumentalmusik zu fördern.
Das Ziel des Vereins ist, Personen, welche sich auf den genannten Gebieten in besonderer Weise verdient
gemacht haben, mit dem Goldenen Violinschlüssel auszuzeichnen.
Der Verein unterstützt ausserdem die Anstrengungen zur Erhaltung und Pflege der Folklore ganz allgemein.
3. Der Verein Goldener Violinschlüssel ist politisch und konfessionell neutral.
Mitgliedschaft
4. Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Einzelmitglieder,
- Ehepaar- und Partnermitgliedschaften,
- Kollektivmitglieder,
- Violinschlüsselträger,
- Ehrenmitglieder.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des jährlichen Beitrages und erlischt nach schriftlicher Kündigung
auf die nächstfolgende Generalversammlung, oder - wenn der Mitgliederbeitrag auf Aufforderung hin nicht mehr
bezahlt wurde - durch Ausschluss, ferner durch den Tod des Mitglieds.
Die Träger des Goldenen Violinschlüssels bleiben auf Lebzeit Mitglieder im Status der Ehepaar- und Partnermitgliedschaft.
Organe
5. Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- der erweiterte Vorstand
- die Rechnungsrevisoren
Generalversammlung
6. Die Generalversammlung wird jährlich einmal durch den Vorstand einberufen, ferner wenn ein Fünftel der
Mitglieder die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangt.
Der Generalversammlung stehen die folgenden Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, des Kassiers, des erweiterten Vorstandes und der Rechnungsrevisoren,
- Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten,
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes sowie Décharcheerteilung an den Vorstand,
- Festsetzung des Jahresbeitrages,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- Wahl des Trägers des Goldenen Violinschlüssels, sofern kein einstimmiger Beschluss des erweiterten
Vorstandes zustande gekommen ist,
- Festsetzung und Änderung der Statuten,
- Erlass von Reglementen,
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes,
- Beschlussfassung über rechtzeitig eingereichte Anträge von Mitgliedern,
- Auflösung des Vereins und Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens.
7. Jedes Mitglied hat - unabhängig von der Mitgliederkategorie - eine Stimme.
8. Die Einladung zur Generalversammlung, welche in der Regel am ersten Samstag im März stattfindet, hat
mindestens 20 Tage vor ihrer Durchführung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder an die Generalversammlung
sind jeweils bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich dem Vorstand einzureichen.
Vorstand
9. Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern.
Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten und des Kassiers, welche von der
Generalversammlung zu wählen sind, selbst.
10. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, vollzieht die Beschlüsse der Generalversammlung
und vertritt den Verein nach aussen. Er regelt die Zeichnungsberechtigung. In seine Zuständigkeit fällt im übrigen
alles, was nicht durch Gesetz oder Statuten in die Kompetenz der Generalversammlung gestellt ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
Erweiterter Vorstand
11. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und vier von der Generalversammlung aus den
Violinschlüsselträgern und Ehrenmitgliedern auf die Amtsdauer von zwei Jahren gewählten Mitgliedern. Es können
durch die Generalversammlung auch Ersatzmitglieder gewählt werden.
12. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Wahl des Empfängers des Goldenen Violinschlüssels.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstandes und drei der zusätzlich gewählten
Mitglieder oder (bei deren Verhinderung) der Ersatzmitglieder anwesend sind.
Der erweiterte Vorstand wählt einstimmig den Träger des Violinschlüssels des laufenden Jahres nach dem hierfür
von der Generalversammlung erlassenen Wahlreglement aus den dem Vorstand gemeldeten und von diesem
approbierten Kandidatinnen und Kandidaten. Kommt keine einstimmige Wahl zustande, hat die Wahl des
Violinschlüsselträgers durch die Generalversammlung zu erfolgen, wobei die beiden im Auswahlverfahren
des erweiterten Vorstandes bestplatzierten Kandidaten zur Wahl stehen.
Rechnungsrevisoren
13. Als Rechnungsrevisoren werden zwei Mitglieder gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist
zulässig.
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Kassaführung sowie die Jahresrechnung. Sie unterbreiten der
Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.
Rechnungsjahr, Finanzen, Haftung, Auflösung
14. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
15. Die Einnahmen des Vereins sind:
- Mitgliederbeiträge,
- Spenden,
- Legate,
- Schenkungen,
- Erlös aus allfälligen Veranstaltungen oder dem Verkauf von CDs.
16. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird durch die Generalversammlung festgelegt und darf Fr. 200.00 für
Einzelmitglieder und Fr. 300.00 für Ehepaar- und Kollektivmitglieder nicht übersteigen.
Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind von der Beitragspflicht für sich persönlich befreit,
die Violinschlüsselträger sind von der Beitragspflicht für sich und die Partnerin/den Partner befreit.
Nach der Verleihungsfeier Eintretende entrichten den ersten Mitgliederbeitrag bereits für das Folgejahr.
17. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche
Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
18. Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins können nur durch die Generalversammlung beschlossen
werden. Die entsprechenden Beschlüsse müssen mit mindestens zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten
gefasst werden.

Die vorliegenden Statuten wurden durch die ordentliche Generalversammlung vom 1. März 2003 in Volketswil
genehmigt und treten sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 4. März 2000.

Volketswil, 1. März 2003

Der Präsident:
Dr. Rolf Zwahlen

Der Aktuar:
Hans-Peter Trefalt

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